Gemäß der für Asbestsanierungen zutreffenden TRGS 519, Kapitel 14.5 „Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe)“ gilt:
„Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn
1. die Tätigkeiten mit Asbest und anderen asbesthaltigen Materialien einschließlich der Reinigung abgeschlossen sind,
2. durch eine visuelle Kontrolle bestätigt wurde, dass keine sichtbare Restverschmutzung mehr vorhanden ist,
3. durch Messung nach VDI 3492 eine Asbestfaserkonzentration in der Raumluft unter 500 F/m³ ermittelt wurde
4. die Obergrenze des nach der Poisson-Verteilung berechneten 95%-Vertrauens-bereichs der Asbestfaserkonzentration weniger als 1000 F/m³ beträgt.“
Wir führen Freimessungen gemäß der TRGS 519 nach den Vorgaben der VDI 3492 durch.